Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3a des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9518-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Hafenbehörden übertragen.