Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7142-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung wird auf den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen übertragen.