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# § 2 NW_31002 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, die nicht nach § 1 durch die Landesregierung ernannt werden, sowie der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes wird auf die obersten Landesbehörden übertragen. Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung über Zustimmungsvorbehalte anderer Ministerien und einen Entscheidungsvorbehalt der Landesregierung in Fällen der Nichtübereinstimmung bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31002 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31002/2

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