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# § 3 NW_30997 (Nordrhein-Westfalen) — Genehmigungen

Gesetz über die Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts an den Erzbischöflichen Schulfonds Köln  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Verleihung der Rechtsstellung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln über die Zuordnung des Vermögens des „Bergischen Schulfonds“ und des „Gymnasialfonds Münstereifel“ gelten der als Anlage veröffentlichte kirchliche Errichtungsakt und die als Anlage veröffentlichte Satzung als genehmigt. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das für Kirchenangelegenheiten zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die Schule zuständigen Ministerium, sofern sie die Teilnahme am Rechtsverkehr oder wesentliche Änderungen der Zweckbestimmung betreffen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_30997 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30997/3

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