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# § 2 NW_30972 (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungszweck

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zweck der Stiftung ist die überregionale Informations- und Literaturversorgung in den Fachgebieten Medizin, Gesundheitswesen, Ernährungs-, Umwelt- und Agrarwissenschaften sowie deren Grundlagenwissenschaften und Randgebieten zur Abdeckung des Bedarfs in Forschung, Lehre und Praxis. Die Stiftung hat hierbei insbesondere die Aufgabe der zielgruppenspezifischen Beschaffung, Erschließung, Archivierung und Bereitstellung von in- und ausländischer Literatur sowie von sonstigen analogen und digitalen Informationsmedien. Die Stiftung hat ferner die Aufgabe, Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der Informationswissenschaften gerade auch zur Weiterentwicklung der Informations- und Literaturversorgung durch die Stiftung durchzuführen.

(2) Zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks kooperiert die Stiftung mit der Universität Köln sowie der Universität Bonn. Sie arbeitet auch mit anderen Institutionen der wissenschaftlichen Forschung und Informationsvermittlung in ihren Fachgebieten zusammen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_30972 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30972/2

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