nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 NW_30972 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschriften

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben des Stiftungsrates nehmen ab dem Errichtungszeitpunkt die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahr. Sie erlassen innerhalb eines halben Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt eine vorläufige Satzung, in der insbesondere die Voraussetzungen für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb eines Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt geregelt werden.

(2) Der bisherige Personalrat bleibt bis zur regulären Neuwahl im Amt.

(3) Die am 31. Dezember 2013 bestehende Gebührenordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014. Entsprechendes gilt auch für die am 31. Dezember 2013 bestehende Benutzungsordnung.

---

Zitiervorschlag: § 12 NW_30972 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30972/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
