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§ 26 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Tätigkeit der Wahlausschüsse und der Beisitzerinnen und Beisitzer des Hauptwahlausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräftigen Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Die Tätigkeit der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der Stellvertretung endet unabhängig von der Wahlperiode der Kammerversammlung mit dem Tage der Bestellung einer neuen Hauptwahlleiterin oder eines neuen Hauptwahlleiters und einer neuen Stellvertretung.