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# § 24 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters nach § 22 Absatz 3 und des Vorstandes der Kammer nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 entscheidet auf Einspruch die neugewählte Kammerversammlung.

(2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 22 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 Nummer 2 kann nur die oder der Betroffene, in den übrigen Fällen jede oder jeder wahlberechtigte Kammerangehörige einlegen.

(3) Ein Einspruch der oder des Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung beim Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei der Hauptwahlleiterin oder beim Hauptwahlleiter schriftlich einzureichen.

(4) Hauptwahlleiterin oder Hauptwahlleiter und Vorstand der Kammer haben einen Einspruch mit ihrer Stellungnahme der Kammerversammlung unverzüglich vorzulegen. Die Kammerversammlung entscheidet unverzüglich über den Einspruch und insoweit über die Gültigkeit der Wahl.

(5) Die Kammerversammlung entscheidet nach folgenden Grundsätzen:

1. Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers für ungültig erachtet, so gilt sie oder er als nicht gewählt. An ihre oder seine Stelle tritt diejenige Bewerbung, die ihr oder ihm im Wahlvorschlag folgt.

2. Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl insoweit für ungültig zu erklären.

(6) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist der Person, die Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Kammerversammlung, dessen Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekanntzugeben.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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