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§ 23 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz bei

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Verzicht oder

3. Wegfall seiner Wählbarkeit.

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.

(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden

1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und

2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 durch den Vorstand der Kammer.

Das Mitglied scheidet aus der Kammerversammlung mit der Rechtskraft der Entscheidung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand.

(3) § 21 Absatz 9 gilt entsprechend.