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§ 16 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet spätestens einen Monat vor dem Wahltag allen im Wählerverzeichnis und im Nachtrag zum Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an deren Privatanschrift

1. einen Stimmzettel,

2. einen verschließbaren Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettel" und

3. einen freigemachten verschließbaren Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist.