nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter fordert spätestens fünf Monate vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist dabei auf ihre Voraussetzungen hin. Sie oder er gibt bekannt

1. wie viele Mitglieder voraussichtlich in jedem Wahlkreis zu wählen sind,

2. den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge,

3. wie viele Unterschriften, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und welche weiteren Erklärungen dem Wahlvorschlag beizufügen sind und

4. wo bis spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltag bis 18 Uhr die Wahlvorschläge eingereicht werden können.

---

Zitiervorschlag: § 10 NW_30907 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30907/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
