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# § 5 NW_30873 (Nordrhein-Westfalen)

KHSt-VO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach den §§ 2 und 4 dieser Verordnung bestimmten Polizeipräsidien sind in den für sie jeweils festgelegten Bezirken auch für die ihnen zugewiesenen Aufgaben zuständig, soweit sich diese

1. in oder auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern,

2. auf einer Insel innerhalb dieser Gewässer sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu den Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt

ergeben.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_30873 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30873/5

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