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# § 7 NW_30871 (Nordrhein-Westfalen) — Informationspflichten

Einleitungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden gegenüber einem Mitglied durch die zuständige Behörde Änderungen hinsichtlich einer geplanten Herstellung oder hinsichtlich wesentlicher Änderungen des Betriebs einer Zuleitungsanlage angeordnet, wird das Mitglied den Verband über die Änderungen unterrichten. Insbesondere ist eine Abschrift der anordnenden Behördenentscheidung jeweils zeitnah zu übergeben.

(2) Mitglieder haben den Verband vor der Vornahme von wesentlichen Änderungen an einer Zuleitung oder Zuleitungsanlage zu unterrichten. Wesentliche Änderungen sind insbesondere:

1. Änderung des Zuleiters (zum Beispiel haftungsbeschränkender Rechtsformwechsel, Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht, Beauftragung eines Dritten mit der Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht),

2. erhebliche Änderungen der Mengen oder Eigenschaften des zugeleiteten Abwassers oder Wassers oder

3. Aufgabe der Zuleitung.

Der Verband kann der Vornahme wesentlicher Änderungen widersprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn durch die beabsichtigte Änderung eine Schädigung der verbandlichen Anlagen zu besorgen ist.

(3) Mitglieder, die entgegen den Regelungen in § 3 Abwasser oder schädliche Stoffe in verbandliche Anlagen gelangen lassen (zum Beispiel durch Auslaufen aus Behältern oder ähnlichem), haben dies dem Verband unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die kommunalen Mitglieder (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Lippeverbandsgesetz) übersenden dem Verband die jeweils beschlossene, aktuelle Abwassersatzung.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_30871 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/7

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