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# § 2 NW_30871 (Nordrhein-Westfalen) — Begriffsbestimmungen

Einleitungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Inhalt und nähere Bestimmung der weiteren in dieser Satzung verwendeten Begriffe richten sich nach den einschlägigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung (Lippeverbandsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz et cetera), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Im Sinne dieser Satzung sind:

1. Verbandliche Anlagen: Von dem Verband betriebene und unterhaltene Abwasseranlagen (zum Beispiel Kläranlagen, Pumpwerke, Regenwasserbehandlungsanlagen und Kanäle). Die verbandlichen Anlagen sind öffentliche Anlagen.

2. Zuleitung: Die zweckgerichtete Zuführung flüssiger – einschließlich schlammiger – und gasförmiger Stoffe in verbandliche Abwasseranlagen.

3. Zuleitungsanlagen: Kanalisationen, Entwässerungsanlagen oder sonstige Anlagen der Mitglieder, die am Übergabepunkt an die verbandlichen Anlagen anschließen. Die Zuleitungsanlage beginnt am Übergabepunkt und endet am nächsten Schacht des Mitglieds.

4. Übergabepunkt: Die vom Verband bestimmte oder mit den Mitgliedern durch besonderen Vertrag vereinbarte Grenze zwischen der Zuleitungsanlage und der verbandlichen Anlage. Ist ein Schacht als Übergabepunkt zur Übernahme des Abwassers festgelegt, bildet die zur Zuleitungsanlage gerichtete Außenkante des Schachtes den Übergabepunkt. Ab dem Übergabepunkt übernimmt der Verband das Abwasser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht. Der Übergabepunkt ist auch die Messstelle für Prüfungen gemäß § 4.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_30871 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30871/2

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