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§ 6 NW_30860 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister

Der Minister

für Inneres und Kommunales