(1) Das Landesamt für Finanzen nimmt ab dem 1. Juli 2019 die ihm durch die UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen wahr. Das Landesamt für Finanzen verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes.
(2) Die Landeshauptkasse nimmt die ihr nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung vom Ministerium zugewiesenen Aufgaben wahr. § 79 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Das Ministerium kann dem Landesamt für Finanzen durch Rechtsverordnung innerhalb seines Geschäftsbereichs anfallende weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft, des Kassen- und des Rechnungswesens zuweisen.
(4) Das Landesamt für Finanzen hat die Aufgabe, die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei der Personalgewinnung sowie bei der landesweiten Vermittlung von Beschäftigten zu unterstützen. Dazu betreibt es das Karriereportal des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Landesamt für Finanzen unterstützt die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, indem es diese berät und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die betroffenen Beamtinnen und Beamten prüft. Die Weiterbeschäftigung dieser von Dienstunfähigkeit bedrohten Beamtinnen und Beamten ist dabei vorrangig anzustreben. Das Landesamt für Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden einen flexiblen Einsatz des Personals durch Projekte fördern.
(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erlassen.
(6) Das Landesamt für Finanzen nimmt die ihm gemäß Umlagegesetz vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 700) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben wahr.