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§ 1 NW_30860 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung des Landesamtes für Finanzen

Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Finanzen wird als eine dem für Finanzen zuständigen Ministerium (Ministerium) nachgeordnete Landesoberbehörde mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Das Landesamt für Finanzen kann Außenstellen einrichten.