Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Berufsanerkennung koordinierend zuständigen Ministerium ermächtigt, Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs, der Eignungsprüfung nach § 11, der Kenntnisprüfung nach § 15 und die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Rechtsverordnung zu bestimmen.