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§ 15 NW_30841 (Nordrhein-Westfalen) — Ausgleichsmaßnahmen bei Drittstaatsabschlüssen

Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW – BQFG NRW)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können bei Drittstaatsabschlüssen abweichend von § 11 durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs, der mit einem Prüfungsgespräch über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder das Ablegen einer Kenntnisprüfung ausgeglichen werden. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der Abschlussprüfung.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Kenntnisprüfung, sofern die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

(3) § 11 gilt entsprechend für Drittstaatsabschlüsse, für deren Anerkennung sich nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG eine Gleichstellung ergibt.