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# Art 6 NW_30840 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung mit Spielen programmierten Bildträgern nach § 14 Abs. 6 Jugendschutzgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Vereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Die Kündigung hat die Wirkung, dass das kündigende Land aus den Rechten und Pflichten dieser Vereinbarung ausscheidet. Das ausscheidende Land beteiligt sich gemäß Artikel 2 Abs. 3 an den Kosten der Erfüllung von Verpflichtungen, die vor seinem Ausscheiden begründet worden sind, soweit diese Kosten nicht durch die Weiterführung der Vereinbarung zwischen den übrigen Ländern entstehen.

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Zitiervorschlag: Art 6 NW_30840 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30840/6

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