(1) Die Einzelheiten der Prüfung und Kennzeichnung werden in Grundsätzen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle und in ergänzenden Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen geregelt.
(2) Die Grundsätze, die Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen sowie sonstige Verfahrensbestimmungen bedürfen, soweit Fragen der Jugendschutzprüfung betroffen sind, der Zustimmung der Länder.