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Art 3 NW_30840 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung mit Spielen programmierten Bildträgern nach § 14 Abs. 6 Jugendschutzgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einzelheiten der Prüfung und Kennzeichnung werden in Grundsätzen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle und in ergänzenden Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen geregelt.

(2) Die Grundsätze, die Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen sowie sonstige Verfahrensbestimmungen bedürfen, soweit Fragen der Jugendschutzprüfung betroffen sind, der Zustimmung der Länder.