nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 NW_30749 (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungsrat

Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu elf Mitgliedern mit Stimmrecht:

1. der Vertreterin oder dem Vertreter des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen als Vorsitzende oder Vorsitzender. Der Stiftungsrat kann ein anderes Mitglied aus seiner Mitte als Vorsitzende oder Vorsitzenden wählen. Das Nähere regelt die Satzung,

2. der Vertreterin oder dem Vertreter der für Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,

3. der Vertreterin oder dem Vertreter des zuständigen Ministeriums des Bundes, wobei diese oder dieser zwei Stimmen hat,

4. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Bonn,

5. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Hamburg und

6. bis zu sechs weiteren Personen nach Maßgabe der Satzung.

(2) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen in beratender Funktion teil:

1. die Mitglieder der Generaldirektion,

2. die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und

3. die oder der Personalratsvorsitzende sowie die Gleichstellungsbeauftragte.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der für Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem zuständigen Ministerium des Bundes.

(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.