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# § 3 NW_30749 (Nordrhein-Westfalen) — Stiftungssatzung

Gesetz über die Stiftung „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der Organe sowie die organisatorische Gliederung. Die Satzung wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Satzung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2) Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_30749 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30749/3

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