(1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des Arbeits-oder Dienstverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Für die Ausbildung stehen fünf Ausbildungsstunden pro Woche zur Verfügung. Für die Teilnahme an der Ausbildung erhalten die Lehrkräfte fünf Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung.
(2) Über die Anrechnungsstunden hinaus können aus der Ausbildung keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden.
(3) Die Ausbildung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die Ausbildung endet auch, wenn das zugrundeliegende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis endet.
(4) Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lehrkraft ihre Pflichten im Rahmen der Ausbildung gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweist.
(5) Die Ausbildung endet vor Eintritt in das Prüfungsverfahren auf Antrag der Lehrkraft.