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# § 13 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Perspektivgespräch

VOBASOF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Historische Fassung: Stand 26.08.2026 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer führen zu Beginn der Ausbildung ein Eingangs-und Perspektivgespräch mit einer Seminarausbilderin oder einem Seminarausbilder unter Beteiligung der Schule. Es dient dazu, auf der Grundlage der bereits erreichten berufsbezogenen Kompetenzen weitere Perspektiven zu entwickeln und Beiträge aller Beteiligten dazu gemeinsam zu planen. Das Gespräch soll in den ersten sechs Wochen der Ausbildung geführt werden. Es beruht auf einer von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer als Lehrkraft gehaltenen Unterrichtsstunde. Die Lehrkraft dokumentiert die Gesprächsergebnisse schriftlich. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern ergänzt werden. Eine Benotung erfolgt nicht. Die Planungen sollen im Verlaufe der Ausbildung fortgeschrieben werden.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/13?asof=2026-08-26

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