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# § 10 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

VOBASOF  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich fünf Wochenstunden zur Verfügung.

(2) Maßgeblich für die Ausbildung an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sind die bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über die inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung und die dadurch gesetzten Standards sowie die Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst (Anlage 1 der OVP).

(3) Die sonderpädagogische Ausbildung erfolgt in einer fachrichtungsübergreifenden Ausbildungsgruppe zu den Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung und in einer fachrichtungsbezogenen Ausbildungsgruppe sowie in weiteren Formen. Die Ausbildung zur Rolle der sonderpädagogischen Förderung in einem inklusiven Schulsystem ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Fachrichtungsbezogene Ausbildungsgruppen können in besonderen Ausnahmefällen auch gemeinsam mit entsprechenden Ausbildungsgruppen nach der OVP gebildet werden. Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie mit besonderen Aufgaben Beauftragte führen als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder Ausbildungsveranstaltungen durch. Die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ist verpflichtend.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/10

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