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§ 1 NW_30729 (Nordrhein-Westfalen) — Ziel der Ausbildung

VOBASOF

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer Lehramtsbefähigung den zusätzlichen Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung begleitend zur beruflichen Unterrichts- und Erziehungstätigkeit in der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen sowie an allgemeinen Schulen. Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage der fachwissenschaftlichen Standards für die sonderpädagogische Förderung (Gemeinsame inhaltliche Anforderungen der Kultusministerkonferenz für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Sonderpädagogik) und der Kompetenzen und Standards für den Vorbereitungsdienst [Anlage 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 7. Januar 2026 (GV. NRW. S. 93), im Folgenden OVP]. Die Ausbildung zielt auf den Erwerb der Kompetenzen für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung. Sie wird vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und von der Schule gemeinsam getragen. Dabei sind die Erfordernisse der Inklusion in besonderer Weise zu berücksichtigen.