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# § 9 NW_30722 (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Verträge

Einleitungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Benutzung genossenschaftlicher Abwasserbehandlungsanlagen wird nur auf Grund besonderen Vertrages gewährt.

(2) Insbesondere mit den Genossen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 Emschergenossenschaftsgesetz können Verträge, zum Beispiel Rahmenverträge, geschlossen werden, die eine Mehrzahl von bestimmten oder bestimmbaren oder künftigen Zuleitungen regeln.

(3) Abweichungen und Ergänzungen zu dieser Satzung für einzelne Zuleitungen können zwischen der Genossenschaft und dem Genossen mit besonderem Vertrag (zum Beispiel Benutzungs- oder Gestattungsvertrag) vereinbart werden.

(4) Von den Anforderungen des § 3 Absatz 3 dieser Satzung sowie gesetzlichen Vorgaben darf keine Abweichung vereinbart werden.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende besondere Verträge bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_30722 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30722/9

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