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# § 8 NW_30722 (Nordrhein-Westfalen) — Ansprechpartner und Betriebsbeauftragte für Abwasser

Einleitungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Genossen, die Abwasser einleiten, haben auf Verlangen der Genossenschaft einen Ansprechpartner bzw. Betriebsbeauftragten für Abwasser und dessen Vertreter zu bestellen. Dessen Name, Anschrift und Rufnummer sind der Genossenschaft zu benennen.

(2) Die Genossen haben dafür zu sorgen, dass Ansprechpartner oder Betriebsbeauftragte

1. Störungen beim Betrieb von Zuleitungsanlagen unverzüglich der Genossenschaft melden und

2. über Datum, Zeitraum und Ursache von Störungen Buch führen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind der Genossenschaft auf Verlangen vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30722 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30722/8

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