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# § 7 NW_30664 (Nordrhein-Westfalen) — Reisekostenabrechnung

Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Vom 29. Juni 2012  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ersatz von Reisekosten wird auf Grund einer von dem Mitglied der Medienkommission einzureichenden Reisekostenabrechnung gewährt. Hierfür sind die von der Landesanstalt für Medien bereitgestellten Formulare zu verwenden. Das Mitglied der Medienkommission ist für den Inhalt der Reisekostenabrechnung verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen drei Monaten nach Beendigung der Reise unter Beifügung der analogen oder digitalen Belege geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Reise.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_30664 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30664/7

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