Sonstige im Zusammenhang mit Reisen im Sinne dieser Satzung entstehende notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 3 bis 5 zu erstatten sind, werden auf Nachweis entsprechend den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW erstattet.
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Sonstige im Zusammenhang mit Reisen im Sinne dieser Satzung entstehende notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 3 bis 5 zu erstatten sind, werden auf Nachweis entsprechend den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW erstattet.