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# § 5 NW_30664 (Nordrhein-Westfalen) — Übernachtungsgeld

Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Vom 29. Juni 2012  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet, wenn die An- und Abreise am Sitzungs- oder Reisetag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn sich Reisen oder Sitzungen über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Als notwendig können Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 150 Euro, im Ausland 180 Euro inklusive Frühstück angesehen werden. Wird dieser Betrag überschritten, ist die Notwendigkeit durch die buchende Person oder Stelle gesondert zu begründen. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfM oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_30664 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30664/5

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