Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet, wenn die An- und Abreise am Sitzungs- oder Reisetag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn sich Reisen oder Sitzungen über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Als notwendig können Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 150 Euro, im Ausland 180 Euro inklusive Frühstück angesehen werden. Wird dieser Betrag überschritten, ist die Notwendigkeit durch die buchende Person oder Stelle gesondert zu begründen. Ein Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn von der LfM oder dritter Seite unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.