Die Mitglieder der Medienkommission erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung der Medienkommission und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Regelung in § 99 Absatz 2 LMG NRW.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Mitglieder der Medienkommission erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung der Medienkommission und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Regelung in § 99 Absatz 2 LMG NRW.