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# § 3 NW_30664 (Nordrhein-Westfalen) — Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung

Satzung über den Ersatz von Aufwendungen für die Mitglieder der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) Vom 29. Juni 2012  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitgliedern der Medienkommission werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Geschäftsort und zurück entstanden sind, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Geschäftsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Zustimmung der/des Vorsitzenden der Medienkommission auch Aufwendungsersatz für die Reise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort gewährt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Landesanstalt für Medien notwendig ist.

(3) Die Mitglieder der Medienkommission können entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel, private Kraftfahrzeuge,, Fahrräder Carsharing oder vergleichbare Angebote benutzen.

(4) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden erstattet:

a) die Kosten für eine Bahnfahrkarte erster Klasse (im Schlafwagen für die Einbettklasse),

b) die Kosten für einen Flugschein der niedrigsten buchbaren Klasse.

Daneben werden die Auslagen für das Benutzen von Taxis, Carsharing oder vergleichbarer Angebote am Wohn- und Geschäftsort sowie etwaige Zuschläge zu den Bahnfahrkarten erstattet.

(5) Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, eines Fahrrades, Carsharing oder vergleichbarer Angebote wird ein Auslagenersatz in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

(6) Die Mitglieder der Medienkommission haben bei der Wahl der Beförderungsmittel die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_30664 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30664/3

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