(1) Diese Satzung gilt für Reisen der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission zur Teilnahme an Sitzungen der Medienkommission, ihrer Ausschüsse, anderer von ihr eingesetzter Gremien und bundesweiter Gremien, die auf Grund von Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages eingerichtet wurden, sowie für Reisen, die im Zusammenhang mit der Arbeit der Gremien stehen und vorab von der/dem Vorsitzenden der Medienkommission genehmigt wurden.
(2) Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission zum Sitz der LfM oder zur Teilnahme an Sitzungen bundesweiter Gremien, die auf Grund von Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages eingerichtet wurden, gelten als genehmigt. Im Übrigen bedürfen Reisen der/des Vorsitzenden der Medienkommission der vorherigen Genehmigung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Medienkommission.
(3) Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.