nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 NW_30662 (Nordrhein-Westfalen) — Haftung

GKL-StV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vertragsländer haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit für Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt Befriedigung nicht zu erlangen ist.

(2) Der auf das jeweilige Vertragsland entfallende Anteil an der Gewährträgerhaftung entspricht dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes im Rahmen der Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung nach § 9 in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Haftungsfalls nach Absatz 1. Sind bei Eintritt des Haftungsfalls weniger als drei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags vergangen, bestimmt sich die Haftung nach dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes seit Gründung der Anstalt.

---

Zitiervorschlag: § 10 NW_30662 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30662/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
