(1) Die zuständige Stelle bestimmt in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und der Fortbildungsträgerin oder dem Fortbildungsträger die Prüfungstermine.
(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme der Anmeldung verweigern.