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# § 17 NW_30661 (Nordrhein-Westfalen) — Nichtöffentlichkeit

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter der zuständigen Stelle und Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge Einwendungen dagegen erhebt. § 7 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.

(3) An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne der §§ 24 und 25 dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

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Zitiervorschlag: § 17 NW_30661 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/17

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