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# § 12 NW_30661 (Nordrhein-Westfalen) — Regelungen für behinderte Menschen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes zur Fachwirtin für Medien- und Informationsdienste oder zum Fachwirt für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Menschen mit Behinderung sind auf deren Antrag die der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen sind davon ausgenommen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den antragstellenden Prüflingen zu erörtern.

(2) Mit dem Antrag ist eine Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes oder eine fachärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung vorzulegen.

(3) Über den Antrag auf Erleichterung, der in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils vorliegen muss, entscheidet die zuständige Stelle. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Erleichterungen erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

Teil 4

Durchführung der Fortbildungsprüfung

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Zitiervorschlag: § 12 NW_30661 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30661/12

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