(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 2 des Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes vom 6. Dezember 1982(GV. NRW. 1983 S. 2) außer Kraft.
(2) Das für Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 und anschließend alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen