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# § 9 NW_30654 (Nordrhein-Westfalen) — Einkommensnachweis, Mitteilungspflichten

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LWL-Förderschulen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahlungspflichtigen nach § 5 dieser Satzung sind verpflichtet, bei Aufnahme und danach auf Verlangen ihr maßgebliches Einkommen bzw. das Vorliegen von Befreiungstatbeständen nachzuweisen. Dazu reichen sie den Einkommensteuerbescheid beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Schulträger ein. Ohne Angabe zur Einkommenshöhe oder Vorlage des geforderten Nachweises bzw. bei nicht glaubhaftem Einkommen ist der Betrag nach der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.

(2) Die Eltern bzw. die in § 5 genannten Personen sind verpflichtet, alle Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Schulträger unverzüglich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_30654 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30654/9

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