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# § 8 NW_30654 (Nordrhein-Westfalen) — Maßgeblicher Einkommenszeitraum

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LWL-Förderschulen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Davon abweichend ist das tatsächliche Jahreseinkommen zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf die Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangen Kalenderjahres. Der Elternbeitrag ist im Falle einer solchen Änderung für dieses Kalenderjahr neu festzusetzen. Dabei erfolgt zunächst eine vorläufige Festsetzung, für die das Einkommen des Jahres geschätzt wird. Nach Vorlage der gesamten Einkommensnachweise für das Jahr wird der Beitrag endgültig festgesetzt.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30654 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30654/8

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