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# § 4 NW_30654 (Nordrhein-Westfalen) — Elternbeiträge

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule (OGS) an den LWL-Förderschulen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhebt für die Betreuung von Kindern im Rahmen der OGS an den LWL-Förderschulen öffentlich-rechtliche Beiträge (Elternbeiträge).

(2) Die Beiträge werden vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe nach einer Einkommensprüfung festgesetzt und eingezogen.

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der OGS. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es im laufenden Schuljahr die OGS, ist der Beitrag anteilig zu zahlen.

(4) Das Entgelt für das Mittagessen wird von dem jeweils eingesetzten Träger der OGS gesondert verlangt und ist direkt an diesen zu zahlen.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_30654 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30654/4

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