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# § 8 NW_30616 (Nordrhein-Westfalen) — Aufzeichnungen, Akteneinsicht, Zutrittsrecht

HygMedVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufzeichnungen nach § 23 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz sind der/dem Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygieniker, der/dem Hygienebeauftragten und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich bekanntzugeben. Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Hygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sowie die sonstigen im Rahmen der Hygiene erhobenen und anfallenden Daten sind unter Angabe des Datums aufzuzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte und Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen der Einrichtung einschließlich der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen und Bereiche der Einrichtung zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_30616 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30616/8

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