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# § 6 NW_30473 (Nordrhein-Westfalen) — Personalbedarf

Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes ab dem 1. Januar 2023 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung. Der Personalbedarf der Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach § 2 des Eingliederungsgesetzes und seine Aufteilung ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anlage 4a zu dieser Verordnung.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_30473 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30473/6

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