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§ 6 NW_30461 (Nordrhein-Westfalen)

Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn- FluLärmKölnV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Das für Immissionsschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

Hinweis zu Anlage 2:

Die im Maßstab 1:50 000 erstellte topographische Karte liegt nur der gedruckten Fassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen im Format DIN A 3 bei; in der elektronischen Ausgabe erfolgt die Darstellung und der Ausdruck im Format DIN A 4.