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Art. 6 Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen … (Nordrhein-Westfalen) — Ausstattung

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land Hessen stellt die Räumlichkeiten und die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb der GÜL erforderlich sind. Hierzu zählt auch unterstützendes Personal.