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# Art 4 NW_30454 (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Einsatzzwecke

Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jedes Land kann der GÜL durch gesonderte Vereinbarung mit dem Land Hessen Aufgaben der elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts von Personen auch zu anderen Zwecken übertragen, insbesondere

1. bei Außervollzugsetzung eines Haftbefehls,

2. im Rahmen einer Bewährungsweisung,

3. bei Gnadenerweisen,

4. zur Vermeidung der Vollstreckung von kurzen Freiheitsstrafen oder von Ersatzfreiheitsstrafen,

5. zur Überwachung vollzugsöffnender Maßnahmen oder

6. im Rahmen der Führungsaufsicht in Fällen, die von § 68 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuchs nicht umfasst sind.

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Zitiervorschlag: Art 4 NW_30454 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30454/4

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