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# § 2 NW_30313 (Nordrhein-Westfalen) — Verteilung

Studiumsqualitätsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe des Betrags, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen Anteil an den eingeschriebenen Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit. Der Berechnung nach Satz 1 werden die amtlichen Studierendenzahlen (Studierende nach Kopfzählung), mit Ausnahme der Studierenden im Promotions- und Weiterbildungsstudium, aus dem letzten Wintersemester zugrunde gelegt.

(2) Die Qualitätsverbesserungsmittel werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes zugewiesen und überwiesen.

(3) Die Auszahlung erfolgt in zweimonatlichen Raten und beginnt mit dem 1. August 2011. Die Festsetzung der Raten, die zum 1. Februar, 1. April und 1. Juni eines Jahres ausgezahlt werden, soll im Januar eines Jahres auf Basis der amtlichen Studierendenzahlen aus dem vorhergehenden Wintersemester erfolgen und ist insofern vorläufig. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Veröffentlichung der amtlichen Studierendenzahlen aus dem letzten Wintersemester. Aufgrund der vorläufigen Festsetzung nach Satz 2 erfolgte Über- oder Unterzahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit den Auszahlungen der verbleibenden Zahlungstermine verrechnet. Die Summe der Auszahlungen eines Jahres entspricht damit der Ableitung des Hochschulanteils aus den amtlichen Daten des letzten Wintersemesters.

(4) Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung oder § 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 102 Absatz 1 des Hochschulgesetzes oder § 74 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes regeln, dass ein Ausgleich hinsichtlich der Einnahmen aus den Qualitätsverbesserungsmitteln untereinander erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_30313 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30313/2

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